
Seit XX.XX.XXXX ist es nun soweit,
wir haben die Genemigung vom
Luftfahrt Bundesamt in Braunschweig erhalten
ICAO-Sprachprüfung
Seit dem 12.09.2008 ist bei Verwendung des Sprechfunkzeugnis BZF 1 (englisch) bzw. AZF ein Nachweis der englischen Sprachkenntnisse erforderlich.
Dieser Nachweis wird unabhängig von der Art des Funkzeugnisses in die Fluglizenz eingetragen.
Wir als anerkannte Sprachprüfstelle D-LTO 060 bieten Ihnen Level 4 zu festen und flexiblen Terminen an.
Gültigkeitsdauer der Erstprüfung/Verlängerungsprüfung: 4 Jahre (VFR und/oder IFR)
Bitte beachten:
Das Ablaufdatum (siehe Pos. XIII in Ihrer Lizenz) darf um keinen Tag überschritten werden.
Eine Neubewertung (früher nannte man es Verlängerungsprüfung) muss also spätestens am Ablauftag erfolgen. Wird das Ablaufdatum überschritten (auch wenn es nur 1 Tag ist) muss eine Erstsprüfung mit 2 Prüfern erfolgen.
Die Sprachprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:
Im ersten Teil wird das Hörverständnis anhand verschiedener Hörtexte geprüft.
Zu diesen muss der Prüfling Multiple-Choice Prüfungsfragen beantworten.
Im zweiten Teil werden die Sprachfertigkeiten des Bewerbers geprüft.
Dabei werden dem Prüfling verschiedene Fragen aus luftfahrtspezifischen Bereichen gestellt.
Des Weiteren beinhaltet der zweite Teil eine Bildbeschreibung durch den Prüfling.
Auch wenn die Fragen luftfahrtbezogen sind, geht es in der mündlichen Prüfung nicht um Luftfahrtfachwissen.
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https://www.flugschule-grade.de/flugfunk/flugfunk-sprachpruefung.html
Buchungssystem 1x monatlich z.B. Donnerstag 19:30 für 2 Stunden
https://wirtshausamrosengarten.de/
Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
§ 125 Nachweis von Sprachkenntnissen
(1) Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind durch eine Sprachprüfung nachzuweisen, die bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt wurde. Sprachkenntnisse auf Expertenniveau können auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der nach § 5 zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Die Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch bei der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.
(2) Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse erfolgt bei einer nach § 125a anerkannten oder der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle. Sie ist nur möglich, wenn der Nachweis von Sprachkenntnissen noch gültig ist. Das Ergebnis der Neubewertung und die neue Geltungsdauer werden dem Bewerber mitgeteilt. Der Eintrag in die Erlaubnis erfolgt durch die nach § 5 zuständige Stelle oder durch die zur Durchführung von Neubewertungen ermächtigte Stelle nach Satz 1.
(3) Auf Antrag kann ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbener Nachweis von Sprachkenntnissen von der nach § 5 zuständigen Stelle anerkannt werden. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis von Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in dem Mitgliedstaat berechtigt ist.
(4) Die nach § 5 zuständige Stelle erkennt Sprachvermerke an, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnisscheine für Personal nach § 1 Nummer 1 und 2 der Flugsicherungspersonal-ausbildungsverordnung eingetragen oder diesem Personal mit separatem Nachweis bescheinigt wurden. Die anerkannten Sprachvermerke werden von der zuständigen Luftfahrtbehörde in die jeweilige Erlaubnis für Luftfahrtpersonal übernommen.
Stand: 29.08.2019
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/__125.html



